Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Südstadtgärten Oerlinghausen“

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Südstadtgärten Oerlinghausen e.V.“

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Oerlinghausen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

(2.1) Durch gemeinschaftliche Gartenarbeit wird eine respektvolle Haltung und die Toleranz auf den Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung gefördert. Der Verein versteht sich als eine Möglichkeit aus der Vielfalt von Sprachen, anderen Lebenserfahrungen und kulturellen Hintergründen gemeinsame Kommunikationsformen und Konfliktlösungen entstehen zu lassen, um das gemeinsame Miteinander im Leben und Wohnen zu stärken.

(2.2) Mit der gemeinschaftlichen Gartenarbeit ist die Verpflichtung verbunden, biologisch zu gärtnern. Die Hälfte der Fläche der von dem Mitglied angepachteten Parzelle ist für Obst- und Gemüseanbau zu nutzen (Näheres regelt die Beiordnung). Die ökologische Pflanzenzucht und die biologischen Kleingärtnerei wird gefördert und trägt damit zum Klimaschutz bei.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb eines interkulturellen Gartens (Gartenparzellen und Gemeinschaftsfläche) im Rahmen des Projektes Klima-Quartier Oerlinghausen Südstadt (Integriertes energetisches Quartierskonzept) und des Projektes Urland (im Rahmen des Freilichtmuseums Oerlinghausen). Der Satzungszweck wird umgesetzt durch:

(3.1.) die Entwicklung des interkulturellen Gartens und seiner gemeinsam genutzten Flächen als Begegnungs- und Kommunikationsorte, die ihren Mitgliedern und Personen in deren Umfeld die Möglichkeit bieten, interkulturelle Kompetenz zu erwerben sowie interkulturelle und ökologische Bildungsangebote für Schulen und Kindergärten zu ermöglichen.

(3.2.) die Förderung der vorhandenen Kompetenzen der Mitglieder durch fachliche Betreuung und Fortbildungsangebote im Bezug auf

  • ökologische Kreislaufwirtschaft (Kompostierung und Bodenqualität) und

  • biologisches Gärtnern;

  • Sensibilisierung für das Thema Selbstversorgung/Nahrungsmittelanbau mit gesunden, unbehandelten und lokalen Lebensmitteln.

(4) Der Verein verfolgt seine Zwecke und Ziele auf der Basis unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, insbesondere Artikel 1-5 und 9. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Als verhältnismäßig gelten Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

    • ordentliche Mitglieder, die eine Gartenparzelle nutzen (pro Gartenparzelle können max. 2 Personen ordentliches Mitglied sein).

    • ordentliche Mitglieder, die keine Gartenparzelle nutzen

    • jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres)

    • Fördermitglieder

  3. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  6. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/r Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Kalendermonat.

  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  8. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss der Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  9. Alle ordentlichen Mitglieder mit Gartenparzelle verpflichten sich, pestizidfrei und kunstdüngerfrei zu gärtnern. Jährlich findet unangemeldet eine Bodenprobe durch den/die Gartenwärter Gartenwärterin statt.

  10. Der Verein kann sich eine Beiordnung geben, in der u.a. festgelegt wird, welche Stoffe als organische Dünge- und Pflanzenschutzmittel zugelassen sind. Weiterhin können in der Beiordnung Details zu Kommunikationswegen der Mitglieder über soziale Medien und Messengerdienste festgelegt werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von.10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, über die sozialen Medien oder per Email durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dies gilt auch für die Mobilnummer und E-Mailadresse.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins und wählt den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

  6. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder und der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihr Vertreter*in und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

  8. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

  2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassenwart/der Kassenwartin.

  3. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten (nach §26 BGB).

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Email oder über soziale Medien) und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder über die sozialen Medien) oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich (per E-Mail/Brief oder Nachricht über die Sozialen Medien) erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Mailadresse

  2. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und schließt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung der Südstadt Oerlinghausen (z.B. Kinder- und Jugendarbeit).